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Laut § 20 des Wohngeldgesetzes (WoGG) besteht in diesen Fällen eine sogenannte vorrangige Förderung, genauer gesagt gilt der vorrangige Anspruch. Dies bedeutet: Wer dem Grunde nach einen Anspruch auf ...
3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WoGG). Soweit einzelne Räume leer stehen oder nicht genutzt werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Leistung des Wohngeldes (vgl. Nummer 11.12).